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Ihre Spende an den Verein Europahaus des Kindes ist steuerlich absetzbar

 

Die Steuerreform 2009 wurde am 11. März 2009 im Parlament beschlossen. Sie beinhaltet, dass Spenden für mildtätige Zwecke rückwirkend ab 1.1.2009 unter bestimmten Bedingungen von der Steuer absetzbar sind. Wie geht das?

 

1. Schritt: Helfen Sie uns helfen

 

Unterstützen Sie unseren sozialpädagogischen Alltag, unsere Angebote und Projekte mit Ihrer Spende.

 

2. Schritt: Einzahlungsbelege sammeln

 

Sammeln Sie bitte Ihre Einzahlungsbelege wie Zahlscheine, Abbuchungsaufträge, Kontoauszüge mit Überweisungsaufträgen etc. Bei Barspenden erhalten Sie von uns eine Spendenbestätigung. Anonyme Spenden können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Identifizieren Sie sich am Spendenbeleg immer eindeutig mit Namen und Adresse. Bitte beachten Sie, dass nur jene Person die Spende von der Steuer absetzen kann, die auf dem Spendenerlagschein angeführt ist.

 

3. Schritt: Steuerbonus sichern

 

Den Gesamtbetrag Ihrer Spende können Sie in ihrem Jahresausgleich geltend machen. Jeder Betrag Ihrer Spende ist abzugsberechtigt. Die absetzbare Spendenhöhe beträgt maximal 10 % Ihres Jahreseinkommens, bei Unternehmen 10 % des Vorjahresgewinns.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Verein Europahaus des Kindes – Frau Marianne Binder – Tel.: 01-914 81 44 oder binder@europahausdeskindes.at .

Beachten Sie auch die Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Ihre Spende ist nach wie vor steuerlich absetzbar – allerdings gibt es für Organisationen eine neue Regelung die mit 1.1.2017 in Kraft tritt. Der Zahler, der Sonderausgaben absetzen möchte, muss seinen Vor- und Zunamen sowie sein Geburtsdatum beim Empfänger bekannt geben. Dieser ist dazu verpflichtet die Daten an das Finanzamt weiterzuleiten, um zu gewährleisten, dass die Spende steuerlich beim Steuerausgleich absetzbar ist. Alle ab 2017 getätigten abzugsfähigen Spenden werden somit automatisch in der Arbeitnehmerveranlagung der jeweiligen Spender berücksichtigt.

 

 

Veränderungen im Jahr 2024 (Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/spenden-gemeinnuetzigkeit/spendenbeguenstigung-neu.html#unser-verein-ist-bereits-spendenbeguenstigt-und-auf-der-liste-welche-aenderungen-ergeben-sich-fuer-uns–0-6 )

 

Einrichtungen mit einem zum 31. Dezember 2023 gültigen Spendenbegünstigungsbescheid brauchen im Jahr 2024 keine Bestätigung zur Verlängerung der Spendenbegünstigung vorlegen. Die Spendenbegünstigung wird somit automatisch um ein Jahr verlängert und es werden für das Jahr 2024 keine Bescheide betreffend die Aufrechterhaltung der Begünstigung versendet.

Ab dem Jahr 2025 ist zur Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Rechnungs- bzw. Wirtschaftsjahres dem Finanzamt Österreich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 im Wege von FinanzOnline zu melden, dass die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (weiterhin) vorliegen (siehe Frage 10).

 

 

Spendenbegünstigungsbescheid 2023

Spendenbegünstigungsbescheid 2022

Spendenbegünstigungsbescheid 2021

Spendenbegünstigungsbescheid 2020

Spendenbegünstigungsbescheid 2019

Spendenbegünstigungsbescheid 2018

Spendenbegünstigungsbescheid 2017

Spendenbegünstigungsbescheid 2016

Spendenbegünstigungsbescheid 2015

Spendenbegünstigungsbescheid 2014

Spendenbegünstigungsbescheid 2013

Spendenbegünstigungsbescheid 2012

Spendenbegünstigungsbescheid 2011

Spendenbegünstigungsbescheid 2010

Spendenbegünstigungsbescheid 2009